Einer solchen Rücknahme fehlte jeglicher Kontext und wäre für Dritte nicht verständlich. Nachdem der Beschwerdeführer vom Beschuldigten nun aber ausdrücklich die Löschung verlangte – welche der Wiederherstellung der Ehre des Beschwerdeführers wohl auch mehr gedient haben dürfte als eine um die Rücknahmeerklärung ergänzte Bewertung – kann dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden, seine Rücknahme als unwahr sei nur gegenüber dem Beschwerdeführer selbst und nicht auch auf ricardo.ch erfolgt. Vielmehr muss eine solche Rücknahme vorliegend genügen. Demgemäss liegen die Voraussetzungen von Art. 174 Ziff. 4 StGB vor.