Eine eigentliche Rücknahme "als unwahr" setzte indessen voraus, dass die ursprüngliche Bewertung nicht gelöscht, sondern mit der Rücknahmeerklärung des Beschuldigten ergänzt wird (sofern dies technisch überhaupt möglich ist). Denn ohne dass die ursprüngliche Bewertung noch ersichtlich ist, kann nicht eine Rücknahme als unwahr erfolgen. Einer solchen Rücknahme fehlte jeglicher Kontext und wäre für Dritte nicht verständlich.