StGB handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Vollendung der Tat. Die Äusserung muss vom Täter als unwahr und nicht bloss als nicht bewiesen zurückgenommen werden. Der Täter muss ferner zu erkennen geben, dass er die Ehre des Betroffenen wiederherstellen möchte. Vorgesehen ist eine fakultative Milderung oder Strafbefreiung. Nach dem Sinn dieser Vorschrift sollte die Rücknahme in derselben Form vor demselben Kreis erfolgen wie die verletzende Äusserung (Urteil des Bundesgerichts 6S.518/2001 vom 29. November 2002 E. 4.3).