Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht eine (nur auf Antrag hin zu verfolgende) üble Nachrede, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Gemäss Ziff. 4 derselben Bestimmung kann, wenn der Täter seine Äusserung als unwahr zurücknimmt, er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. Bei einer solchen Rücknahme gemäss Art. 173 Ziff. 4 StGB handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Vollendung der Tat.