4. Der Beschuldigte wies in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren eingestellt habe, weil "eindeutig" ein Fall von Art. 173 Ziff. 4 StGB i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO vorliege. Ein eindeutiger Fall liege vor, weil die Bewertung auf ricardo.ch auf seine unverzügliche Veranlassung hin gelöscht worden sei. Wie lange die Bewertung tatsächlich noch auf ricardo.ch zu sehen gewesen sei, liege ausserhalb seiner Kontrolle.