2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die angefochtene Einstellungsverfügung damit, dass aus den Verfahrensakten hervorgehe, dass die vom Beschuldigten abgegebene Bewertung, welche die strafbare Äusserung beinhalte, auf seine Veranlassung von ricardo.ch entfernt worden sei. Damit habe er die Äusserung als unwahr zurückgenommen, sodass unter diesen Umständen ein Strafbefreiungsgrund vorliege. Die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 4 StGB und Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO seien somit eindeutig erfüllt, sodass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen sei.