318 StPO). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die geschädigte Person keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 322 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt. Dies gilt als Konstituierung als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO). Auch war der Beschwerdeführer als Geschädigter der infrage stehenden Ehrverletzung zur Strafantragsstellung berechtigt (Art. 30 Abs. 1 StGB).