3.2. Mit Verfügung vom 15. Februar 2024 forderte die Verfahrensleiterin den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2024 zugestellt. Die Sicherheit ging am 20. Februar 2024 bei der Obergerichtskasse ein. -4- 3.3. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.