2. Am 29. Januar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede zum Nachteil von A._____ vom 20. August 2023 in Q._____ wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO). 2. Es wird festgestellt, dass keine Verfahrenskosten gemäss Art. 422 StPO entstanden sind. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Einstellungsverfügung am 31. Januar 2024.