1. 1.1. Der Beschuldigte inserierte auf der Auktionsplattform ricardo.ch für seine Freundin C._____ einen ausziehbaren Tisch mit Stühlen. Am 18. August 2023 fragte der Beschwerdeführer an, ob er nur die Stühle haben könne. Darauf antwortete der Beschuldigte: "Leider nicht. Aber sie können alles gratis haben. LG." Am 19. August 2023 ersteigerte der Beschwerdeführer die angebotene Ware für einen Preis von Fr. 1.50. Als der Beschwerdeführer am 20. August 2023 lediglich die Stühle abholte, verfasste der Beschuldigte gleichentags folgende Bewertung auf ricardo.ch: "Achtung Betrüger! Ware wurde ersteigert aber nicht abgeholt."