erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Strafsache deshalb zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten.