StGB) und nicht fiskalischen Zwecken dienen. Ihre Bemessung unterliegt im Rahmen der Bemessungsgrundsätze von Art. 47 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB dem richterlichen Ermessen. Demnach liegt offensichtlich weder eine versuchte noch eine vollendete Betrugsbegehung durch die Beschuldigte vor. Der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist damit klarerweise ebenfalls nicht erfüllt. 3.4. Zusammenfassend sind die in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 geltend gemachten Straftatbestände eindeutig nicht - 13 -