Eingenommene Bussen gelangen damit in die Staatskasse und werden nicht an die Staatsanwälte weitergeleitet. Die Staatsanwälte werden vom Kanton unabhängig von der Anzahl und Höhe der von ihnen ausgesprochenen Geldstrafen, Bussen und Kosten entlöhnt. Selbst wenn nach erfolgter Einsprache im gerichtlichen Verfahren die im Strafbefehl ausgesprochene Busse reduziert oder gar auf die Verhängung einer Busse verzichtet werden sollte, liesse sich daraus auch keine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten zugunsten des Kantons ableiten, da Bussen strafrechtliche Sanktionen darstellen (vgl. Art. 42 Abs. 4, Art. 103 ff. StGB) und nicht fiskalischen Zwecken dienen.