In subjektiver Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich durch den Erlass eines Strafbefehls – insbesondere durch die darin ausgesprochene Busse – unrechtmässig bereichern wollte. Dadurch würde die Beschuldigte keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, da mit rechtskräftigen Strafbefehlen festgesetzte Geldstrafen, Bussen und Kosten durch die Amtskasse der Staatsanwaltschaft eingezogen werden (§ 4 i.V.m. § 85 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]). Eingenommene Bussen gelangen damit in die Staatskasse und werden nicht an die Staatsanwälte weitergeleitet.