Die Erwähnung der angeblichen Vorstrafe war ebenfalls derart offensichtlich unzutreffend, dass sie vom Beschwerdeführer sofort bemerkt werden konnte (und durch die Beschuldigte auf Einsprache hin auch sogleich korrigiert wurde). Von einer versuchten arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte kann unter diesen Umständen nicht ansatzweise die Rede sein. Damit fehlt es von vornherein an einer zumindest teilweisen Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB.