3.3.2. Bei der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs ("Personenwagen" statt "Motorrad") unter "Vorgehen" handelte es sich – wie bereits erwähnt – um ein offensichtliches und damit ohne weiteres erkennbares Versehen, nachdem vier Zeilen davor unter "Begangen" bereits von einem Motorrad die Rede war. Die Erwähnung der angeblichen Vorstrafe war ebenfalls derart offensichtlich unzutreffend, dass sie vom Beschwerdeführer sofort bemerkt werden konnte (und durch die Beschuldigte auf Einsprache hin auch sogleich korrigiert wurde).