kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 und 6 zu Art. 146 StGB). Das irreführende Verhalten muss bei der getäuschten Person sodann tatsächlich einen Irrtum, d.h. eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorrufen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 14 zu Art. 146 StGB).