Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigte beim Erlass des Strafbefehls vom 18. August 2023 vorsätzlich ihre Amtsgewalt als Staatsanwältin missbraucht hat, um sich oder einer anderen Person einen Vorteil zu verschafften oder dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat sie deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 in diesem Punkt nicht zu beanstanden.