In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte glaubte, pflichtgemäss zu handeln. Dafür spricht insbesondere, dass die fehlerhaften Angaben im Strafbefehl vom 18. August 2023 offensichtlich auf Versehen bzw. Irrtum ihrerseits beruhten. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte sich einen unrechtmässigen Vorteil oder dem Beschwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätte zufügen sollen (vgl. dazu auch E. 3.3.2 hienach). Damit mangelt es auch am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB.