Ermessensmissbrauch durch die Beschuldigte erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die ihr zustehende Entscheidungsmacht im oben dargelegten Sinne missbräuchlich eingesetzt haben soll, indem sie die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert hat, die der fraglichen Regelung fremd sind. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt.