Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin erliess die Beschuldigte am 18. Oktober 2023 denn auch ohne weiteres einen korrigierten Strafbefehl, in dem sie "den Personenwagen" durch "das Motorrad" ersetzte und den in der ursprünglichen Dispositiv-Ziff. 5 enthaltenen Satz ersatzlos strich (act. 4 f.). In Anbetracht der Umstände liegt es auf der Hand, dass die erwähnten Fehler auf Versehen bzw. Irrtum der Beschuldigten zurückzuführen sind. Die Beschuldigte hat die im Strafbefehl vom 18. August 2023 enthaltenen Fehler auf Einsprache des Beschwerdeführers hin denn auch umgehend korrigiert.