" (act. 7 f.). Bei der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs ("Personenwagen" statt "Motorrad") handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, nachdem vier Zeilen davor unter "Begangen" von einem Motorrad mit demselben Kennzeichen die Rede war. Da sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Vorstrafe finden, war der entsprechende Hinweis im Strafbefehl ebenfalls offensichtlich unzutreffend. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin erliess die Beschuldigte am 18. Oktober 2023 denn auch ohne weiteres einen korrigierten Strafbefehl, in dem sie "den Personenwagen" durch "das Motorrad" ersetzte und den in der ursprünglichen Dispositiv-Ziff.