3.2.2. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 352 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO war die Beschuldigte zur Durchführung eines Strafverfahrens und zum Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2015 vom 16. März 2016 E. 2.1). Im Strafbefehl vom 18. August 2023 wurde unter "Vorgehen" ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur vorgenannten Zeit den Personenwagen AG xxx auf der S-Strasse in R._____ gelenkt. In Dispositiv-Ziff. 5 wurde festgehalten: "Straferhöhung gemäss Art. 47 StGB infolge einer Vorstrafe." (act. 7 f.).