Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen. Die Absicht, bei der betroffenen Person massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern, reicht aus. Eventualabsicht genügt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 312 StGB; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 312 StGB).