In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Sowohl Vor- als auch Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen.