Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (ANDREAS DONATSCH/ MARC THOMMEN/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551).