312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil einer Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das -9-