Die Staatsanwältin habe in dem ihr durch den Gesetzgeber verliehenen Ermessensspielraum gehandelt, was nicht zu beanstanden sei. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei auch nicht erfüllt, wenn das Bezirksgericht zu einer milderen Busse kommen sollte. Ermessensentscheide seien im Rechtsmittelverfahren zu rügen und würden in diesem Verfahren überprüft und allenfalls korrigiert. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei durch die verfahrensleitende Staatsanwältin offensichtlich nicht erfüllt worden, weshalb das Verfahren zu Recht mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden sei.