Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs könne auf die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Von einer wissentlich gewollten Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die fallführende Staatsanwältin könne auf jeden Fall nicht gesprochen werden. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei offensichtlich nicht erfüllt. Von einer arglistigen Täuschung oder bewussten Bereicherungsabsicht durch die fallführende Staatsanwältin könne vorliegend ebenfalls keine Rede sein. Die Staatsanwältin habe in dem ihr durch den Gesetzgeber verliehenen Ermessensspielraum gehandelt, was nicht zu beanstanden sei.