Eine Staatsanwaltschaft dürfe sich solch grobe "Schreibfehler" nicht erlauben; dies könnte die Aufhebung des Strafverfahrens infolge von Verfahrensfehlern zur Folge haben. 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft Q._____ auch im Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 (recte: 2023) an der Busse von Fr. 600.00 festgehalten -7-