Die Beschuldigte habe durch Ausstellung eines falschen Strafbefehls wissentlich und amtlich Fr. 100.00 "ergaunert" und ihm dadurch einen groben Nachteil zugefügt. Die Beschuldigte habe ihn nicht richtig informiert. Ihm sei der Grund für dieses Verhalten völlig egal, jedoch sei er definitiv am Vermögen und am Glauben an die Justiz geschädigt worden. Jetzt liege eine vollendete Betrugsbegehung durch die Beschuldigte vor. Weiter habe Oberstaatsanwalt C._____ Beihilfe zum vollendeten Betrug geleistet. Es sei sehr wohl ein arglistiger Betrug erfolgt. Eine Staatsanwaltschaft dürfe sich solch grobe "Schreibfehler" nicht erlauben;