2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die Beschuldigte habe ihm einen Nachteil zugefügt. Dass dies unbewusst geschehen sei, mache es nicht besser. Der (korrigierte) Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 sei nicht richtig ausgestellt. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Busse um Fr. 100.00 reduziert worden sei. So habe er auch nicht rechtzeitig ein Rechtsmittelverfahren einleiten können, obwohl er das Recht dazu gehabt hätte. Die Beschuldigte habe durch Ausstellung eines falschen Strafbefehls wissentlich und amtlich Fr. 100.00 "ergaunert" und ihm dadurch einen groben Nachteil zugefügt.