Von einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer könne ebenfalls keine Rede sein, denn der Irrtum betreffend der angeblichen Vorstrafe sei derart offensichtlich gewesen, dass er durch den Beschwerdeführer und auch durch die Beschuldigte auf Einsprache hin sofort bemerkt worden sei und habe korrigiert werden können. Somit liege offensichtlich weder eine versuchte noch eine vollendete Betrugsbegehung durch die Beschuldigte vor. Auch dieser angezeigte Straftatbestand sei offensichtlich nicht erfüllt.