Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei damit offensichtlich nicht erfüllt. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich durch den Erlass eines Strafbefehls unrechtmässig habe bereichern wollen. Der Erlass eines Strafbefehls verschaffe dem Aussteller des Strafbefehls keinen persönlichen Vorteil. Von einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung der Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer könne ebenfalls keine Rede sein, denn der Irrtum betreffend der angeblichen Vorstrafe sei derart offensichtlich gewesen, dass er durch den Beschwerdeführer und auch durch die Beschuldigte auf Einsprache hin sofort bemerkt worden sei und habe korrigiert werden können.