Einsprache des Beschwerdeführers hin festgestellten Irrtum in einem Strafbefehl durch den Erlass eines neuen Strafbefehls korrigiert. Fehler eines Verfahrensleiters in einem Strafbefehl seien grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren zu rügen und würden auf dem Rechtsmittelweg korrigiert. Im vorliegenden, gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte diesem vorsätzlich habe schaden wollen. Sie habe sich auch keinen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder dem Beschwerdeführer bewusst einen Nachteil zufügen wollen. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei damit offensichtlich nicht erfüllt.