1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten, soweit der Beschwerdeführer um Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 ersucht. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die Beschuldigte habe als fallführende Staatsanwältin einen auf -6-