Dass in der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die gegen die zuständige Staatsanwältin gerichtete Strafanzeige (fälschlicherweise) davon die Rede war, dass mit dem Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse von Fr. 600.00 auf Fr. 500.00 reduziert worden sei, konnte sich folglich nicht auf die tatsächliche Höhe dieser Sanktion auswirken. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat, wird – wie erwähnt – vielmehr das erstinstanzliche Strafgericht über Schuld und Strafe zu entscheiden haben.