Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dass in der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft betreffend die gegen die zuständige Staatsanwältin gerichtete Strafanzeige (fälschlicherweise) davon die Rede war, dass mit dem Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse von Fr. 600.00 auf Fr. 500.00 reduziert worden sei, konnte sich folglich nicht auf die tatsächliche Höhe dieser Sanktion auswirken.