Auch die Beschwerdeinstanz ist nicht zuständig, in einem Beschwerdeverfahren über Schuld und Strafe zu befinden; darüber hat nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 StPO) vielmehr das erstinstanzliche Gericht (Art. 19 StPO) im Rahmen einer Hauptverhandlung (Art. 356 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 351 Abs. 1 StPO) zu entscheiden.