Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, der Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der "zu viel bezahlte" Bussenbetrag von Fr. 100.00 zurückzuerstatten, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten, da die Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2024 weder über die Gültigkeit des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehls noch über die Höhe der vom Beschwerdeführer allenfalls zu bezahlenden Busse und Kosten befunden hat. Auch die Beschwerdeinstanz ist nicht zuständig, in einem Beschwerdeverfahren über Schuld und Strafe zu befinden;