3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 7. Februar 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Ausserdem ersuchte er um Rückerstattung "des zu viel überwiesenen Betrages von CHF 100.00" sowie um Aufhebung des Strafbefehls vom 18. Oktober 2023.