Aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106, Art. 44 und Art. 47 StGB wurde A._____ abermals zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verurteilt. Der in Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls vom 18. August 2023 enthaltene Hinweis "Straferhöhung gemäss Art. 47 StGB infolge einer Vorstrafe." wurde ersatzlos gestrichen. Am 21. November 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Q._____ den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 samt Akten an das Bezirksgericht T._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens.