Gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106, Art. 44 und Art. 47 StGB wurde A._____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 40.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verurteilt. In Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls wurde vermerkt: "Straferhöhung gemäss Art. 47 StGB infolge einer Vorstrafe." Gegen diesen ihm am 21. August 2023 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 24. August 2023 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Q._____ am 28. August 2023) Einsprache.