Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.44 (STA.2024.39) Art. 114 Entscheid vom 25. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigte B._____, […], c/o Staatsanwaltschaft Q._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des gegenstand Kantons Aargau vom 2. Februar 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Im Verfahren ST.2023.3746 erliess die Staatsanwaltschaft Q._____ am 18. August 2023 gegen A._____ einen Strafbefehl mit folgendem Sachver- halt: " Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet und dabei eine erhöhte ab- strakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Gemessene Geschwindigkeit: 126 km/h Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h Sicherheitsmarge: 4 km/h Strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung: 42 km/h Begangen: Fahrzeug: Motorrad 'BMW' AG xxx Ort: R._____, S-Strasse Zeit: Samstag, 29. April 2023, 19.23 Uhr Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte den Personenwagen AG xxx auf der S-Strasse in R._____. Dabei hat er die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit um strafbare 42 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung bildete der Beschuldigte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr." Gestützt auf die genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106, Art. 44 und Art. 47 StGB wurde A._____ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à Fr. 40.00 (unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren) und einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verurteilt. In Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls wurde vermerkt: "Straferhöhung gemäss Art. 47 StGB infolge einer Vorstrafe." Gegen diesen ihm am 21. August 2023 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ mit Eingabe vom 24. August 2023 (Eingang bei der Staatsanwalt- schaft Q._____ am 28. August 2023) Einsprache. 1.2. Am 18. Oktober 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Q._____ einen Straf- befehl mit folgendem, berichtigtem Sachverhalt: -3- " Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit missachtet und dabei eine erhöhte ab- strakte Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer gebildet. Gemessene Geschwindigkeit: 126 km/h Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h Sicherheitsmarge: 4 km/h Strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung: 42 km/h Begangen: Fahrzeug: Motorrad 'BMW' AG xxx Ort: R._____, S-Strasse Zeit: Samstag, 29. April 2023, 19.23 Uhr Vorgehen: Zur vorgenannten Zeit lenkte der Beschuldigte das Motorrad AG xxx auf der S-Strasse in R._____. Dabei hat er die örtlich zulässige Höchstge- schwindigkeit um strafbare 42 km/h überschritten. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung bildete der Beschuldigte für sich und an- dere Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr." Aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106, Art. 44 und Art. 47 StGB wurde A._____ abermals zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen à Fr. 40.00 (Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verurteilt. Der in Dispositiv-Ziff. 5 des Strafbefehls vom 18. August 2023 enthaltene Hinweis "Straferhöhung gemäss Art. 47 StGB infolge einer Vorstrafe." wurde ersatzlos gestrichen. Am 21. November 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Q._____ den Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 samt Akten an das Bezirksgericht T._____ zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erstattete A._____ beim Bezirksgericht T._____ Strafanzeige gegen Staatsanwältin B._____ wegen versuchten Betrugs und Amtsmissbrauchs. Diese Anzeige wurde am 17. Januar 2024 vom Bezirksgericht T._____ zuständigkeitshalber an die Staatsanwalt- schaft Q._____ und am 22. Januar 2024 von dieser mit dem Ersuchen, das Verfahren zu übernehmen oder auf eine andere Staatsanwaltschaft umzu- teilen, an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weitergeleitet. 2.2. Am 2. Februar 2024 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen B._____ nicht an die Hand genommen werde. -4- 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. Februar 2024 zugestellte Nichtanhandnahmever- fügung erhob A._____ mit Eingabe vom 7. Februar 2024 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese sei aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröff- nen. Ausserdem ersuchte er um Rückerstattung "des zu viel überwiesenen Betrages von CHF 100.00" sowie um Aufhebung des Strafbefehls vom 18. Oktober 2023. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 16. Februar 2024 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 21. Februar 2024. 3.3. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). -5- Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, der Strafbefehl vom 18. Okto- ber 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der "zu viel be- zahlte" Bussenbetrag von Fr. 100.00 zurückzuerstatten, ist auf die Be- schwerde folglich nicht einzutreten, da die Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Februar 2024 weder über die Gültig- keit des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehls noch über die Höhe der vom Beschwerdeführer allenfalls zu bezahlenden Busse und Kosten befunden hat. Auch die Beschwerdeinstanz ist nicht zuständig, in einem Beschwerdeverfahren über Schuld und Strafe zu befinden; darüber hat nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 StPO) vielmehr das erstinstanzliche Gericht (Art. 19 StPO) im Rahmen ei- ner Hauptverhandlung (Art. 356 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 351 Abs. 1 StPO) zu entscheiden. Mit der Erhebung der Einsprache ist der Strafbefehl aufgehoben (Art. 354 Abs. 3 StPO e contrario, Art. 355 Abs. 3 StPO; MICHAEL DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 354 StPO). Nach Abnahme allfälliger weiterer Beweise ent- scheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfah- ren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstin- stanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Haupt- verfahrens. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Dass in der Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwalt- schaft betreffend die gegen die zuständige Staatsanwältin gerichtete Straf- anzeige (fälschlicherweise) davon die Rede war, dass mit dem Strafbefehl vom 18. Oktober 2023 die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Busse von Fr. 600.00 auf Fr. 500.00 reduziert worden sei, konnte sich folg- lich nicht auf die tatsächliche Höhe dieser Sanktion auswirken. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat, wird – wie erwähnt – vielmehr das erstinstanzliche Strafgericht über Schuld und Strafe zu entscheiden haben. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb ein- zutreten, soweit der Beschwerdeführer um Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 er- sucht. 2. 2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, die Beschuldigte habe als fallführende Staatsanwältin einen auf -6- Einsprache des Beschwerdeführers hin festgestellten Irrtum in einem Straf- befehl durch den Erlass eines neuen Strafbefehls korrigiert. Fehler eines Verfahrensleiters in einem Strafbefehl seien grundsätzlich im Rechtsmittel- verfahren zu rügen und würden auf dem Rechtsmittelweg korrigiert. Im vor- liegenden, gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sei nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte diesem vorsätzlich habe schaden wollen. Sie habe sich auch keinen unrechtmässigen Vorteil verschaffen oder dem Beschwerdeführer bewusst einen Nachteil zufügen wollen. Der Straftatbe- stand des Amtsmissbrauchs sei damit offensichtlich nicht erfüllt. Ausser- dem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich durch den Erlass eines Strafbefehls unrechtmässig habe bereichern wollen. Der Erlass eines Strafbefehls verschaffe dem Aussteller des Strafbefehls keinen persönli- chen Vorteil. Von einer vorsätzlichen arglistigen Täuschung der Beschul- digten gegenüber dem Beschwerdeführer könne ebenfalls keine Rede sein, denn der Irrtum betreffend der angeblichen Vorstrafe sei derart offen- sichtlich gewesen, dass er durch den Beschwerdeführer und auch durch die Beschuldigte auf Einsprache hin sofort bemerkt worden sei und habe korrigiert werden können. Somit liege offensichtlich weder eine versuchte noch eine vollendete Betrugsbegehung durch die Beschuldigte vor. Auch dieser angezeigte Straftatbestand sei offensichtlich nicht erfüllt. Da offen- sichtlich kein strafbares Verhalten der Beschuldigten ersichtlich sei, sei das Strafverfahren gegen die Beschuldigte nicht an die Hand zu nehmen. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesent- lichen vor, die Beschuldigte habe ihm einen Nachteil zugefügt. Dass dies unbewusst geschehen sei, mache es nicht besser. Der (korrigierte) Straf- befehl vom 18. Oktober 2023 sei nicht richtig ausgestellt. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Busse um Fr. 100.00 reduziert worden sei. So habe er auch nicht rechtzeitig ein Rechtsmittelverfahren einleiten können, obwohl er das Recht dazu gehabt hätte. Die Beschuldigte habe durch Aus- stellung eines falschen Strafbefehls wissentlich und amtlich Fr. 100.00 "er- gaunert" und ihm dadurch einen groben Nachteil zugefügt. Die Beschul- digte habe ihn nicht richtig informiert. Ihm sei der Grund für dieses Verhal- ten völlig egal, jedoch sei er definitiv am Vermögen und am Glauben an die Justiz geschädigt worden. Jetzt liege eine vollendete Betrugsbegehung durch die Beschuldigte vor. Weiter habe Oberstaatsanwalt C._____ Beihilfe zum vollendeten Betrug geleistet. Es sei sehr wohl ein arglistiger Betrug erfolgt. Eine Staatsanwaltschaft dürfe sich solch grobe "Schreibfehler" nicht erlauben; dies könnte die Aufhebung des Strafverfahrens infolge von Ver- fahrensfehlern zur Folge haben. 2.3. Die Oberstaatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft Q._____ auch im Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 (recte: 2023) an der Busse von Fr. 600.00 festgehalten -7- habe. Da der Beschwerdeführer jedoch gegen diesen Strafbefehl Einspra- che erhoben habe, werde es am Bezirksgericht T._____ sein, darüber zu befinden, welche Bussenhöhe dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen erscheine, und das korrekte Strafmass festzulegen. Eine all- fällige Rückzahlung eines möglicherweise zu viel bezahlten Bussenbetrags könne erst erfolgen, wenn ein rechtskräftiger Entscheid des Bezirksgerichts T._____ vorliege. Betreffend den Vorwurf des Amtsmissbrauchs könne auf die Erwägungen in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Von einer wissentlich gewollten Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die fallführende Staatsanwältin könne auf jeden Fall nicht gespro- chen werden. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei offensichtlich nicht erfüllt. Von einer arglistigen Täuschung oder bewussten Bereiche- rungsabsicht durch die fallführende Staatsanwältin könne vorliegend eben- falls keine Rede sein. Die Staatsanwältin habe in dem ihr durch den Ge- setzgeber verliehenen Ermessensspielraum gehandelt, was nicht zu bean- standen sei. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei auch nicht er- füllt, wenn das Bezirksgericht zu einer milderen Busse kommen sollte. Er- messensentscheide seien im Rechtsmittelverfahren zu rügen und würden in diesem Verfahren überprüft und allenfalls korrigiert. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei durch die verfahrensleitende Staatsanwältin of- fensichtlich nicht erfüllt worden, weshalb das Verfahren zu Recht mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden sei. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind, d. h. wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser An- fangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung auf- grund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), genügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSS- HARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat -8- ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 3.2. 3.2.1. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem an- dern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB). Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Tatbe- stand ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst dem- nach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten aus- führt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Mass- nahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa). Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn oder aus der Verfassung (Grundrechts- schutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amts- missbrauch i.d.R. vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Er- fasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Androhung oder Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Da ein gewisser Ermessens- spielraum besteht, ist erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (STEFAN HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 f. zu Art. 312 StGB). Auch Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache durch einen Amtsträger zum Nachteil ei- ner Partei sind bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch gegebenenfalls als Amtsmissbrauch zu qualifizieren (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 17 zu Art. 312 StGB). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann aber nur dann als Amtsmissbrauch betrachtet werden, wenn das -9- Mitglied der Behörde oder der Beamte die einschlägigen Gesetzesbestim- mungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orien- tiert, die der fraglichen Regelung fremd sind (ANDREAS DONATSCH/ MARC THOMMEN/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, § 120 Ziff. 1.2, S. 551). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 312 StGB Vorsatz, wobei Eventualvor- satz ausreicht. Beim Täter muss zunächst das Bewusstsein über seine Sondereigenschaft vorliegen. Weiter muss er wissen, dass er möglicher- weise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen unrechtmässi- gen Nachteil zuzufügen. Sowohl Vor- als auch Nachteile können materieller oder immaterieller Natur sein. Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen. Die Absicht, bei der betroffenen Per- son massiven Ärger auszulösen oder sie im Hinblick auf eine Befragung zu verunsichern, reicht aus. Eventualabsicht genügt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 312 StGB; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 312 StGB). 3.2.2. Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und Art. 352 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO war die Beschuldigte zur Durchführung eines Strafverfahrens und zum Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2015 vom 16. März 2016 E. 2.1). Im Strafbefehl vom 18. August 2023 wurde unter "Vorgehen" ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zur vorgenannten Zeit den Personenwagen AG xxx auf der S-Strasse in R._____ gelenkt. In Dispositiv-Ziff. 5 wurde festgehalten: "Straferhöhung gemäss Art. 47 StGB infolge einer Vorstrafe." (act. 7 f.). Bei der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs ("Personenwagen" statt "Motorrad") handelte es sich offensicht- lich um ein Versehen, nachdem vier Zeilen davor unter "Begangen" von einem Motorrad mit demselben Kennzeichen die Rede war. Da sich in den Akten keinerlei Hinweise auf eine Vorstrafe finden, war der entsprechende Hinweis im Strafbefehl ebenfalls offensichtlich unzutreffend. Auf Einspra- che des Beschwerdeführers hin erliess die Beschuldigte am 18. Oktober 2023 denn auch ohne weiteres einen korrigierten Strafbefehl, in dem sie "den Personenwagen" durch "das Motorrad" ersetzte und den in der ur- sprünglichen Dispositiv-Ziff. 5 enthaltenen Satz ersatzlos strich (act. 4 f.). In Anbetracht der Umstände liegt es auf der Hand, dass die erwähnten Feh- ler auf Versehen bzw. Irrtum der Beschuldigten zurückzuführen sind. Die Beschuldigte hat die im Strafbefehl vom 18. August 2023 enthaltenen Feh- ler auf Einsprache des Beschwerdeführers hin denn auch umgehend korri- giert. Im Erlass des Strafbefehls vom 18. August 2023 kann aber kein - 10 - Ermessensmissbrauch durch die Beschuldigte erblickt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die ihr zustehende Entscheidungsmacht im oben dargelegten Sinne missbräuchlich eingesetzt haben soll, indem sie die ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen in schwerwiegender Weise verletzt und sich an Massstäben orientiert hat, die der fraglichen Regelung fremd sind. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte glaubte, pflichtgemäss zu handeln. Dafür spricht insbesondere, dass die fehlerhaften Angaben im Strafbefehl vom 18. August 2023 offensichtlich auf Versehen bzw. Irrtum ihrerseits beruhten. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschuldigte sich einen unrechtmässigen Vorteil oder dem Be- schwerdeführer einen unrechtmässigen Nachteil hätte zufügen sollen (vgl. dazu auch E. 3.3.2 hienach). Damit mangelt es auch am subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB. Nach dem Gesagten bestehen keinerlei Hinweise, dass die Beschuldigte beim Erlass des Strafbefehls vom 18. August 2023 vorsätzlich ihre Amts- gewalt als Staatsanwältin missbraucht hat, um sich oder einer anderen Per- son einen Vorteil zu verschafften oder dem Beschwerdeführer einen Nach- teil zuzufügen. Den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB hat sie deshalb offensichtlich nicht erfüllt. Damit ist die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 in diesem Punkt nicht zu be- anstanden. 3.3. 3.3.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre- chens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Unter einer Täuschung i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB ist ein irreführendes Ver- halten zu verstehen, welches darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, wobei sich die Irreführung auf Tatsachen, d.h. objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände beziehen muss (STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- - 11 - kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 2 und 6 zu Art. 146 StGB). Das irreführende Verhalten muss bei der getäuschten Person sodann tatsächlich einen Irr- tum, d.h. eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorrufen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 14 zu Art. 146 StGB). Arglist wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeig- net sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Kom- plexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Entscheidend sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhän- gigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des - 12 - Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefäl- len bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). 3.3.2. Bei der Bezeichnung des vom Beschwerdeführer verwendeten Fahrzeugs ("Personenwagen" statt "Motorrad") unter "Vorgehen" handelte es sich – wie bereits erwähnt – um ein offensichtliches und damit ohne weiteres erkennbares Versehen, nachdem vier Zeilen davor unter "Begangen" be- reits von einem Motorrad die Rede war. Die Erwähnung der angeblichen Vorstrafe war ebenfalls derart offensichtlich unzutreffend, dass sie vom Be- schwerdeführer sofort bemerkt werden konnte (und durch die Beschuldigte auf Einsprache hin auch sogleich korrigiert wurde). Von einer versuchten arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte kann unter diesen Umständen nicht ansatzweise die Rede sein. Damit fehlt es von vornherein an einer zumindest teilweisen Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte sich durch den Erlass eines Strafbefehls – insbesondere durch die darin ausge- sprochene Busse – unrechtmässig bereichern wollte. Dadurch würde die Beschuldigte keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, da mit rechtskräfti- gen Strafbefehlen festgesetzte Geldstrafen, Bussen und Kosten durch die Amtskasse der Staatsanwaltschaft eingezogen werden (§ 4 i.V.m. § 85 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. Sep- tember 2020 [Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112]). Eingenom- mene Bussen gelangen damit in die Staatskasse und werden nicht an die Staatsanwälte weitergeleitet. Die Staatsanwälte werden vom Kanton unab- hängig von der Anzahl und Höhe der von ihnen ausgesprochenen Geld- strafen, Bussen und Kosten entlöhnt. Selbst wenn nach erfolgter Einspra- che im gerichtlichen Verfahren die im Strafbefehl ausgesprochene Busse reduziert oder gar auf die Verhängung einer Busse verzichtet werden sollte, liesse sich daraus auch keine Bereicherungsabsicht der Beschuldigten zu- gunsten des Kantons ableiten, da Bussen strafrechtliche Sanktionen dar- stellen (vgl. Art. 42 Abs. 4, Art. 103 ff. StGB) und nicht fiskalischen Zwe- cken dienen. Ihre Bemessung unterliegt im Rahmen der Bemessungs- grundsätze von Art. 47 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB dem richterlichen Er- messen. Demnach liegt offensichtlich weder eine versuchte noch eine vollendete Betrugsbegehung durch die Beschuldigte vor. Der Straftatbestand des Be- trugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) ist damit klarerweise ebenfalls nicht erfüllt. 3.4. Zusammenfassend sind die in der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 geltend gemachten Straftatbestände eindeutig nicht - 13 - erfüllt. Die Oberstaatsanwaltschaft hat die Strafsache deshalb zu Recht ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 2. Februar 2024 als un- begründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 5.2. Der Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Entschädigung zu- zusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 44.00, zusammen Fr. 844.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 14 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber