2.3. Der Verurteilte hat die Kosten für seine amtliche Verteidigung in Höhe von Fr. 3'277.50 definitiv nicht zurückzuerstatten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Q._____, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 857.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)