Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine halbe Stunde zu veranschlagen. Das eigentliche Honorar beläuft sich damit auf Fr. 770.00 (3.5 x Fr. 220.00). Die Auslagen sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau in Anwendung von § 13 AnwT pauschal mit 3 % zu vergüten, womit – unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8.1 % – eine Entschädigung von - 12 - insgesamt Fr. 857.35 resultiert. Diese Entschädigung ist definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer entscheidet: