151 – 200) waren somit aussichtslos und auch überflüssig, weshalb sie als nicht notwendige und damit auch nicht angemessene Leistung nicht zu entschädigen sind (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1 AnwT e contrario). Die Ausführungen betreffend die Gehörsverletzung sind konkret, d.h. auf den vorliegenden Fall bezogen, in Rz. 225 – 230 gerügt worden. Die massgebliche Begründung in der Beschwerde umfasst somit knapp drei Seiten, wofür 3 Stunden zu veranschlagen sind. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 wurde an der Gehörsverletzung festgehalten und die Kostennote eingereicht. Hierfür ist dem Beschwerdeführer eine halbe Stunde zu veranschlagen.