Die Beschwerde umfasst neun Seiten. Wesentlich hiervon sind zunächst die Rz. 92 – 149, somit rund zwei Seiten. Gemäss der publizierten obergerichtlichen Praxis zu Art. 425 StPO (vgl. z.B. SBK. 2022.267) erfolgt die Prüfung, ob ein Verurteilter von den Kosten zu befreien ist, erst nach Abschluss des Strafverfahrens im Zeitpunkt des Kostenbezugs. Die entsprechenden Ausführungen des amtlichen Verteidigers in der Beschwerde (Rz. 151 – 200) waren somit aussichtslos und auch überflüssig, weshalb sie als nicht notwendige und damit auch nicht angemessene Leistung nicht zu entschädigen sind (vgl. hierzu auch § 2 Abs. 1 AnwT e contrario).