5.2. 5.2.1. Nach der Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts gilt die einmal gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren, sofern – wie hier – kein Grund für einen Widerruf vorliegt bzw. die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Auf des Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5.2.2. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Regelstundenansatz beträgt für den seit 1. Januar 2024 angefallenen Aufwand Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT).