In Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) sind somit die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Dezember 2023 aufzuheben und entsprechend neu zu fassen. - 11 - 5. 5.1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) vollumfänglich, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).